Verkehrsanwälte.

Haltebucht auf Kraftfahrstraße ist keine Wendemöglichkeit

MÜNCHEN (DAV). Eine neben einer Kraftfahrstraße befindliche Nothaltebucht darf nicht zum Wenden benutzt werden. Wer dies dennoch tut, riskiert eine Geldbuße und ein vierwöchiges Fahrverbot. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts, den die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein – DAV) veröffentlicht haben.

Der Betroffene hatte auf dem rechten Seitenstreifen in Höhe einer Nothaltebucht kurz gestoppt und anschließend in einem Zug unter Benutzung beider durchgehender Fahrspuren gewendet. Schilder, die auf die Einstufung der Straße als »Kraftfahrstraße« sowie auf das Wendeverbot hinweisen, waren etwa einen Kilometer vor der Wendestelle installiert.

Das Gericht wollte diesen Fall nicht mit jenen Konstellationen vergleichen, in denen Autofahrer beispielsweise Parkplätze, Tankstellen oder Raststätten benutzen, um in die Gegenrichtung zu fahren. Dort nämlich sei ein Wenden nicht nur zulässig, sondern »unter Umständen für einen reibungslosen Betrieb unerlässlich«. Die Ausbuchtung dagegen sei Teil des Seitenstreifens und solle ausschließlich einen (Not-)Halt neben der Fahrbahn möglich machen. Das Wenden gehöre nicht zur »Zweckbestimmung einer neben der durchgehenden Fahrbahn eingerichteten Haltebucht«. wie es hieß. Fällig wurden ein Bußgeld von 150 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot.

Wie man sich verhalten darf, darüber klärt ein Anwalt auf. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.

Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss vom 27. November 2002
Aktenzeichen: 1 ObOWi 301/2002

Berlin, 26. Juni 2003 (Nummer 18/03)

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