Verkehrsanwälte.

Unfallwagen-Verkauf auch ohne Rückfrage beim Versicherer zulässig

KÖLN (DAV). Ein Geschädigter ist nicht gezwungen, bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers ein Restwertgebot einzuholen, bevor er seinen Unfallwagen verkauft. Wenn er ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe eingeholt hat, darf er den ermittelten Restwertbetrag zu Grunde legen und das Fahrzeug zu diesem Preis verkaufen. so entschied das Landgericht Köln in einem Urteil, das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein – DAV) veröffentlicht haben.

Grundlage war ein Streit zwischen dem Geschädigten und der Versicherung des Unfallverursachers. Diese argumentierte, sie hätte für das total beschädigte Auto einen höheren Verwertungspreis erzielt und deshalb weniger an den Geschädigten zahlen müssen. Der Verkauf des Wagens zu einem geringeren Preis sei deshalb ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht.

Dem folgte das Landgericht Köln nicht: »Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist das Institut der Restwertangebote fremd, er vertraut vielmehr auf die Feststellungen des von ihm eingeschalteten Sachverständigen und darf hierauf auch vertrauen«. stellten die Richter fest. Anzeichen dafür, dass der vom Geschädigten ausgewählte Sachverständige ungeeignet gewesen sei oder beide zum Nachteil der Versicherung zusammengearbeitet hätten, konnte die Kammer nicht erkennen. Keinesfalls aber müsse der Geschädigte mit der Verwertung des Unfallwagens warten, bis der Versicherer Gelegenheit hatte, vom Inhalt des Gutachtens Kenntnis zu nehmen und ihm gegebenenfalls ein höheres Restwertangebot zu unterbreiten, hieß es in dem Urteil.

Über die Rechte und Pflichten klärt der Anwalt auf. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.

Landgericht Köln
Urteil vom 15. Januar 2003
Aktenzeichen: 19 S 166/02

Berlin, 26. Mai 2003 (Nummer 13/03)

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