Unmittelbar nach Cannabis-Konsum am Steuer – Fahrerlaubnis weg
MANNHEIM (DAV). Wer sich kurz nach dem Konsum von Cannabis-Produkten ans Steuer setzt, muss mit dem sofortigen Entzug seiner Fahrerlaubnis rechnen. Dies gilt insbesondere, wenn der Betroffene als »gelegentlicher« Cannabis-Konsument einzustufen ist. So entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg.
In dem von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein – DAV) mitgeteilten Fall war der Betroffene auf der Autobahn bei einer Kontrolle aufgefallen. Ein Gutachten ergab, dass er maximal vier Stunden vor der Kontrolle einen »Joint« geraucht hatte. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde entzog ihm daraufhin sofort die Fahrerlaubnis, ohne das Ergebnis einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) abzuwarten. Hiergegen beantragte der Mann einstweiligen Rechtsschutz.
Der VGH hielt das Vorgehen der Behörde allerdings für gerechtfertigt. Der Betroffene sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er offenbar nicht in der Lage sei, Fahren und Cannabis-Konsum voneinander zu trennen. Im akuten Cannabis-Rausch und während einer mehrstündigen »Abklingphase« sei die Fahrtüchtigkeit eines Menschen ohnehin aufgehoben.
Eine dem Führerscheinentzug vorgeschaltete Begutachtung komme nur bei Eignungszweifeln in Betracht. Im vorliegenden Fall aber stehe die mangelnde Eignung bereits fest, so dass die Behörde ihre Entscheidung auch ohne Hinzuziehung eines Gutachters habe treffen dürfen. Dem Antragsteller blieb somit nur die Möglichkeit, den Entzug seiner Fahrerlaubnis im Hauptsacheverfahren anzufechten.
Über die Rechte und Pflichten klärt der Anwalt auf. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss vom 7. März 2003
Aktenzeichen: 10 S 323/03
Berlin, 28. Juli 2003 (Nummer 20/03)
