Verkehrsanwälte.

Kombinierter Rad- und Fußweg: Fahrradfahrer besonders in der Pflicht

OLDENBURG (DAV). Auf einem kombinierten Rad- und Fußweg treffen Radler höhere Sorgfaltspflichten als Fußgänger. Dies folgt aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg, den die Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) veröffentlicht haben.

Die Richter wiesen die Klage einer Radfahrerin ab, die mit einem Passanten kollidiert war und sich bei dem Sturz erheblich verletzt hatte. Die Frau treffe ein so überwiegendes Verschulden, dass eine Haftung des Fußgängers nicht in Betracht komme. Das OLG stellte mehrere Grundsätze für das Verhalten auf kombinierten Fuß- und Radwegen auf:

Im konkreten Fall hätte die Klägerin Schrittgeschwindigkeit fahren müssen, nachdem der beklagte Fußgänger auf ihr Klingeln und ihr Zurufen nicht reagierte, befanden die Richter. Dies hätte ihr die »räumlich und zeitlich« die Möglichkeit eröffnet, den Zusammenstoß zu vermeiden.

Mit anwaltlicher Hilfe kann man seine Chancen in einem Prozess feststellen lassen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.

Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss vom 9. März 2004
Aktenzeichen: 8 U 19/04

Berlin, 30. August 2004 (Nummer 22/04)

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