Nach Verkehrsunfall: Rechtsschutzversicherung muss Verteidigergebühr zahlen
KÖLN (DAV). Wird gegen einen Unfallbeteiligten von der Polizei eine Anzeige verhängt, darf er sich ab diesem Zeitpunkt auf Kosten seiner Rechtsschutzversicherung einen Anwalt als Verteidiger nehmen. Dies folgt aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln, auf das die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) hinweisen.
Einem Taxifahrer war vorgeworfen worden, er habe unzulässigerweise den Fahrstreifen gewechselt und dadurch den Unfall verursacht. Gegen diese Wertung setzte sich der Mann zur Wehr und beauftragte einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Unter anderem befürchtete er berufliche Schwierigkeiten, wenn er einen Eintrag im Flensburger Verkehrszentralregister bekommen würde. Das Verfahren gegen ihn wurde eingestellt. Seine Rechtsschutzversicherung wollte die Verteidigergebühr jedoch nicht übernehmen.
Das Gericht stellte fest, der Taxifahrer müsse durch das Assekuranzunternehmen von dem Gebührenanspruch seines Verteidigers freigestellt werden. Die Ermittlungen gegen den Mann hätten mit der Fertigung der Verkehrsunfallanzeige durch die Polizei begonnen. Damit stehe die Einstandspflicht der Versicherung dem Grunde nach außer Frage, hieß es in dem Urteil. Und weiter: »Es liegt im Interesse jedes Betroffenen oder Beschuldigten, wenn sein Verteidiger in einem möglichst frühen Stadium versucht, das Verfahren einem Ende zuzuführen und dadurch den Erlass eines Bußgeldbescheides oder einer Anklage zu vermeiden.«./p>
Da die Gebührenberechnung des Anwalts nicht zu beanstanden gewesen sei, kam das Gericht zu dem Ergebnis, die Versicherung müsse die Kosten übernehmen.
Dieser Fall zeigt, dass man erfolgreich seine Rechte durchsetzen und sein Ziel erreichen kann, Punkte zu vermeiden. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechtsanwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen.
Amtsgericht Köln
Urteil vom 25. August 2004
Aktenzeichen: 261 C 231/04
Berlin, 28. Oktober 2004 (Nummer 28/04)
