Mithaftung bei unbeleuchtet abgestelltem Anhänger
Berlin (DAV). Wer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft einen Anhängerabstellt, muss ihn beleuchten. Sonst haftet er bei einem Auffahrunfall fürden entstandenen Schaden mit. Und zwar selbst dann, wenn eine Straßenlaternein der Nähe den Anhänger beleuchtet hat. Darauf machen dieVerkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam und weisenauf ein Urteil des Amtsgerichts Eschwege vom 13. Oktober 2006 hin [Aktenzeichen: 2 C772/06 (10)].
Ein Autofahrer hatte innerörtlich am rechten Fahrbahnrand einenPkw-Transportanhänger abgestellt, ohne ihn mit einer eigenen Lichtquelle zuversehen. Ein anderer Autofahrer war bei Dunkelheit auf den Anhängeraufgefahren. Er war der Meinung, dass den Halter des Anhängers eineMitschuld an dem Auffahrunfall träfe, da der Anhänger unbeleuchtet war.
Das Amtsgericht schloss sich dieser Meinung an. Ein auf der Straßeabgestellter Transportanhänger müsse innerhalb geschlossener Ortschaftenimmer mit einer eigenen Lichtquelle beleuchtet sein. Das Licht derStraßenlaternen reiche nicht aus, unabhängig davon, ob die Straßenlaterneden Anhänger sichtbar gemacht habe. Bei der Haftungsregelung komme eshierauf nicht an.
Bei Verkehrsunfällen ist es stets sinnvoll, anwaltlichen Rat in Anspruch zunehmen. Einen Verkehrsrechtsexperten in der Nähe finden Sie bei derDeutschen Anwaltauskunft unter der Telefonnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,14Euro pro Minute).
Berlin, 16. Januar 2007 (Nummer 04/07)
