Wann es Punkte gibt.
Eingetragen werden alle Bußgelder in Höhe von mindestens 40 Euro sowie strafrechtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr.
Tipp: Meistens geben die Behörden im Bußgeldbescheid an, wie viele Punkte eingetragen werden. Auch ohne diese Angabe ist der Bußgeldbescheid wirksam und die Punkte werden eingetragen.
Wie viele Punkte jeweils einzutragen sind, bestimmt der Punktekatalog, der den Verkehrsverstößen jeweils eine bestimmte Punktzahl zuordnet. Für kleinere Ordnungswidrigkeiten, zum Beispiel Geschwindigkeitsüberschreitungen mit einem Pkw um 21 km/h gilt: 1 Punkt. Für Straftaten wie Trunkenheit im Verkehr gibt es bis zu 7 Punkte. Einzelheiten sind in § 4 Abs. 2 StVG und der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung nachzulesen. Gegen die fehlerhafte Eintragung kann man sich gerichtlich zur Wehr setzen. Fragen Sie Ihren Verkehrsanwalt!
Eintragungen werden nach Ablauf einer bestimmten Frist, im Regelfall nach 2 Jahren, wieder getilgt. Die Löschungsfrist beginnt bei Bußgeldbescheiden mit Rechtskraft der Entscheidung, bei strafrechtlichen Eintragungen bereits mit dem Urteil bzw. dem Erlass des Strafbefehls.
Die Löschung von tilgungsreifen Punkten unterbleibt, solange neue, noch nicht tilgungsreife, Eintragungen vorhanden sind.
Den jeweiligen Punktestand können Sie kostenlos in Flensburg erfragen. Notwendig sind lediglich die Angabe der Personalien (auch Geburtsdatum und Geburtsname) und die amtlich beglaubigte Unterschrift des Antragstellers.
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