Urteil: »Fahrerlaubnisentzug nach verweigertem Drogenscreening rechtmäßig«
VG Mainz, Aktenzeichen: 3 L 69/10.MZ – Urteil vom 25.02.2010
Die Verweigerung, sich nach dem Auffinden von Amphetamin in der Hosentasche einem Drogenscreening zu unterziehen, hat die Entziehung der Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung zur Folge. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz entschieden. Im zugrunde liegenden Fall, über den die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) berichten, fand die Polizei bei einer Personenkontrolle am Haupteingang eines Campingplatzes beim Antragstellers ein Tütchen mit einer Kapsel, die 0,3 g Amphetamin enthielt. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Antragsteller auf, innerhalb von zwei Tagen ein Drogenscreening erstellen zu lassen. Nachdem der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis. Im Rahmen eines beim VG eingeleiteten Eilverfahrens beantragte der Antragsteller die Aussetzung des Sofortvollzugs. Die Richter lehnten den Antrag ab. Da der Besitz des vorgefundenen Betäubungsmittels auf Eigenkonsum des Antragstellers hindeute, habe die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht Zweifel an dessen Fahreignung gehabt und deshalb das Drogenscreening angeordnet. Denn Amphetamin gehöre zu den so genannten harten Drogen, bei denen bereits der einmalige Konsum die Fahreignung ausschließe, wobei ein Zusammenhang zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht erforderlich sei. Da sich der Antragsteller dem Drogenscreening nicht innerhalb der gesetzten Frist unterzogen und für dieses Versäumnis keine ausreichenden Gründe vorgebracht habe, sei der Entzug der Fahrerlaubnis rechtens.
