Urteil: »Feuchtigkeit im Fahrzeuginnenraum berechtigt zum Rücktritt vom Kauf«
BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: VIII ZR 166/07 – Urteil vom 05.09.2008
Dringt aufgrund ungeklärter Ursache an mehreren Stellen Feuchtigkeit in das Wageninnere eines Gebrauchtwagens und waren Fachbetriebe nicht in der Lage, Abhilfe zu schaffen, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Tatsache, dass ein Sachverständiger in einem anschließenden Gerichtsverfahren die Ursache des Wassereintritts mit geringem Aufwand beseitigt, hebt das Rücktrittsrecht des Käufers nicht auf, so die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe, auf das die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) aufmerksam machen. Zum Fall: Der Kläger erwarb von der beklagten Autohändlerin einen gebrauchten Geländewagen. Kurz darauf beanstandete er, dass Wasser in den Fahrzeuginnenraum eindringe. In Absprache mit der Beklagten versuchten Fachbetriebe mehrfach vergeblich, das Fahrzeug abzudichten. EinJahr nach dem Kauf beanstandete der Kläger erneut, dass Feuchtigkeit im Bereich des vorderen rechten Fußraums sowie im Bereich des rechten Rücksitzes aufgetreten sei, und drohte der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag an.Bald darauf erklärte er wegen abermals aufgetretener Feuchtigkeit den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhob Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige fand die Ursache für den Wassereintritt und behob sie zumindest provisorisch. Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Der BGH gab der Klage nun statt. Der Kläger ist wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Zwar ist der Rücktritt eines Käufers regelmäßig gemäß § 323 Abs.5 S.2 BGB ausgeschlossen, wenn der Mangel der verkauften Sache geringfügig ist. Dabei ist für die Beurteilung dieser Frage auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs im vorliegenden Fall aber nicht geringfügig beeinträchtigt. Denn es drang aufgrund ungeklärter Ursache an mehreren Stellen Feuchtigkeit in das Wageninnere ein und zwei Fachbetriebe waren bis dahin nicht in der Lage, Abhilfe zu schaffen. Unerheblich war, dass die Ursache des Wassereintritts, wie sich später herausstellte, mit geringem Aufwand beseitigt werden konnte.
