Im Haftpflichtschadensfall.
Wenn nach einem Unfall der Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer den Schaden bezahlen muss (sogenannte Haftpflichtschadenfall), darf der Geschädigte grundsätzlich einen technischen Sachverständigen seines Vertrauens mit der Feststellung des Schadens beauftragen. Er sollte dies auch regelmäßig tun, weil sonst die Gefahr besteht, dass der Schaden nicht beweiskräftig oder umfassend festgestellt wird.
Ausnahmsweise muss der Schädiger/Haftpflichtversicherer nicht die Kosten des Haftpflichtschadengutachtens bezahlen, wenn der Schaden ganz geringfügig und auch für einen Laien leicht zu bemessen ist (sogenannte Bagatellschaden), beispielsweise wenn nur ein Kratzer im Lack oder eine kleine Beule oder ein minimaler Aufprall auf die Stoßstange vorliegen. Dann stünden die Kosten des Sachverständigengutachtens in keinem Verhältnis zum Schaden. Als grober Anhaltspunkt für einen Bagatellschaden gilt nach der Rechtsprechung: der erforderliche Reparaturaufwand beträgt weniger als 500 bis 600 Euro und eine merkantile Wertminderung des Fahrzeugs aufgrund der Reparatur kommt nicht in Betracht.
Der Geschädigte darf einen Gutachter seiner Wahl auch mit der Erstattung eines Unfallschadengutachtens beauftragen, wenn der Schädiger oder dessen Versicherer bereits einen anderen Gutachter beauftragt hat oder dessen Gutachten bereits vorliegt. Der Geschädigte muss auch nicht den vom Versicherer empfohlenen Gutachter auswählen.
Tipp: Der Geschädigte sollte auf jeden Fall seinen Verkehrsanwalt fragen, bevor er einen Gutachter beauftragt. Die Qualität der Gutachter und deren Gutachten ist nämlich sehr unterschiedlich.
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