Keine Aussagen vor Akteneinsicht.
Wenn Sie einer Straftat beschuldigt werden, haben Sie das Recht, vor der Vernehmung einen Verteidiger zu befragen. Hierüber sind Sie von der Staatsanwaltschaft beziehungsweise der Polizei zu belehren. Wenn Sie vor Beginn der polizeilichen Vernehmung Ihren Wunsch nach anwaltlichem Beistand zum Ausdruck bringen, so muss sich die Polizei ernsthaft um einen Verteidiger bemühen. Handeln die Beamten nicht umgehend, kann dies zu einem Verwertungsverbot für Ihre Angaben führen.
Tipp: Für das Bußgeldverfahren ist eine solche Belehrungspflicht nicht vorgesehen.
Sie sollten grundsätzlich davon absehen, bei der Polizei Angaben zu dem erhobenen Vorwurf zu machen.
Tipp: Es empfiehlt sich, einer eventuellen Vorladung durch die Polizei gar nicht erst Folge zu leisten.
Allein der Vorladung eines Richters, der Staatsanwaltschaft oder der Bußgeldbehörde müssen Sie folgen. Ob Sie Ihr Nichterscheinen gegenüber der Polizei ankündigen, ist allein eine Frage der Höflichkeit. Aussagen müssen Sie als Beschuldigter in keinem Fall machen.
Meistens ist es die beste Entscheidung, wenn Sie als Beschuldigter zu dem erhobenen Vorwurf schweigen. Aus dem Schweigen dürfen weder im Bußgeld- noch im Strafverfahren für Sie nachteilige Schlüsse gezogen werden. Sie sind nur dazu verpflichtet, Angaben zu Ihren Personalien zu machen.
Wenn Sie sich zu Teilen des Vorwurfs äußern, kann das Schweigen zu den übrigen Fragen unter Umständen gegen Sie verwendet werden. Wenn die Polizei Sie anhält oder auf die Wache mitnimmt: Versuchen Sie nicht, sich zu verteidigen.
Tipp: Sie müssen umfassend schweigen. Lassen Sie sich erst gar nicht auf ein Gespräch mit den Beamten ein. Keine Aussagen vor Akteneinsicht!
Akteneinsicht erhält Ihr Strafverteidiger (§ 147 StPO).
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