Urteil: »Fußgänger darf nicht »blind« auf intakten Gehweg vertrauen«
– Urteil vom 01.01.2000
Fußgänger dürfen nicht »blind« darauf vertrauen, daß Gehwege in einwandfreiem Zustand sind. Kommt ein Passant an einer schadhaften Stelle zu Fall, haftet die zuständige Kommune nur, wenn sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Diese Grundsätze bestätigte das Landgericht Aachen in einem Urteil, das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein – DAV) mitgeteilt haben. In dem zugrundeliegenden Fall war ein Fußgänger gestürzt, weil mehrere nebeneinanderliegende Gehwegplatten lose waren. Er zog sich schwere Prellungen zu, mußte stationär behandelt werden und verlangte schließlich von der zuständigen Gemeinde 6.000 DM Schmerzensgeld. Diese zahlte 2.000 DM, lehnte aber eine höhere Summe ab. Das Landgericht urteilte, die gezahlte Summe sei ausreichend. Dem Kläger stehe kein höheres Schmerzensgeld zu, weil ihm ein erhebliches Mitverschulden anzulasten sei. Zwar sei die Kommune verpflichtet gewesen, den Zustand der Gehwege regelmäßig zu kontrollieren und lose Platten unverzüglich zu beseitigen. Der unebene Zustand der Platten wäre jedoch für einen »aufmerksamen Passanten« eindeutig erkennbar gewesen, hieß es. Angesichts dessen hätte der Kläger, was ihm objektiv möglich war, einen Bogen um die schadhafte Stelle machen müssen. Er habe damit die gebotene Vorsicht außer acht gelassen und trage deshalb ein »erhebliches Mitverschulden« an dem Sturz.
