Urteil: »Kind haftet für unachtsames Öffnen der Autotür«
LG Mainz, Aktenzeichen: 6 S 15/98 – Urteil vom 07.08.2000
Verursacht ein elfjähriges Kind Schäden durch unachtsames Öffnen der Autotür, kann es voll hafttbar gemacht werden. Das hat das Landgericht (LG) Mainz in einem jetzt von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein – DAV) veröffentlichten Urteil entschieden. Das Kind war mit seiner Mutter zum Einkaufen gefahren. Diese parkte in einer Einbahnstraße links in einer Parkbucht. Als die Mutter ausstieg, wollte die Tochter ihr nach und öffnete die hintere rechte Türe. Dabei übersah sie ein Auto, das gerade vorbeifuhr und schlug die Türe in dieses Auto. Der Fahrer verklagte das Kind und die Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz und bekam Recht. Nach Ansicht der Richter ist auch bereits eine Elfjährige in der Lage abzuschätzen, was durch unachtsames Öffnen einer Autotür passieren kann. Da es immer wieder durch solche Vorgänge zu Schäden kommt, bewerten die Richter das Verhalten des Kindes als grob fahrlässig und rechnen ihm eine Haftung zu. Aber auch die Mutter ist nach Ansicht der Richter für den Schaden mitverantwortlich. Sie hätte damit rechnen müssen, dass die Tochter ihr nachläuft, und sie entweder anweisen müssen, an der Fahrerseite auszusteigen, oder selbst auf die rechte Seite gehen müssen, um das Aussteigen des Kindes zu überwachen. Für diese Aufsichtspflicht-Verletzung der Mutter als Fahrerin müsse deshalb die Kfz-Haftpflichtversicherung einstehen, so dass im Ergebnis das Kind, möglicherweise geschützt durch eine eigene Haftpflichtversicherung, und die Kfz -Haftpflichtversicherung gleichermaßen für den Schaden am anderen Auto haften.
