Urteil: »Radfahren entgegen der Fahrtrichtung birgt Haftungsrisiko«
Hanseatisches Oberlandesgericht, Aktenzeichen: 3 U 69/96 – Urteil vom 23.07.1997
BREMEN (DAV). Ein Radfahrer, der den Radweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung benutzt, verliert gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern ein bestehendes Vorfahrtsrecht. Er muß damit rechnen, bei einem Zusammenstoß den größeren Haftungsanteil aufgebürdet zu bekommen, wie ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen zeigt. In dem Fall, den die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein – DAV) mitgeteilt haben, war ein Radler verbotenerweise auf dem linken Radweg unterwegs. Eine aus einer Seitenstraße einbiegende Autofahrerin übersah den Mann, der durch den Zusammenstoß eine Querschnittslähmung davontrug. Das Gericht hielt der Autofahrerin zwar vor, sie habe beim Abbiegen fahrlässig gehandelt. Damit mußte sie zwei Fünftel des Gesamtschadens tragen. Die überwiegende Schuld von drei Fünftel trug nach Ansicht der Bremer Richter aber der Radfahrer: Er hätte der Straßenverkehrsordnung zufolge bei einem geteilten Radweg die rechte Bahn benutzen müssen. »Linke« Radwege seien nur freigegeben, wenn dies eine entsprechende Beschilderung ausdrücklich erlaube. Der zeitlebens gelähmte Mann bekam ein Schmerzensgeld von 120.000 Mark zugesprochen, daß ohne sein Mitverschulden allerdings weit höher ausgefallen wäre.
