Urteil: »BGH begrenzt Schadensersatzforderungen von Neuwagenbesitzern nach Autounfall«
BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: VI ZR 110/08 – Urteil vom 09.06.2009
Ein Anspruch auf Neupreisentschädigung besteht nur bei tatsächlicher Beschaffung eines fabrikneuen Ersatzfahrzeugs. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) verweisen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV). Die Anspruchsvoraussetzung fehle, wenn der Geschädigte sich kein fabrikneues Ersatzfahrzeug kauft. Der BGH hatte in der Revisionsinstanz über die Schadenersatzforderungen der Klägerin zu befinden, deren Neuwagen im Wert von knapp 100.000 Euro einen Tag nach Zulassung bei einem Unfall an der linken Seite beschädigt worden war. Der Schaden betrug laut Sachverständigem rund 10.000 Euro. Die Klägerin begehrte daraufhin statt Ersatz der Reparaturkosten den Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Neufahrzeugs, was durch das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg bestätigt wurde. Gegen dieses Urteil wandte sich die Revision. Unstreitig war, dass die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf Ersatz des ihr bei dem durch den Gegner verschuldeten Unfalls entstandenen Schadens habe. Jedoch war darüber zu entscheiden, ob sie auch berechtigt sei, den ihr entstandenen Schaden auf Neuwagenbasis zu berechnen. Dies verneinten die Richter des BGH. Einem Geschädigten steht nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH ein Anspruch auf Ersatz des den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs um bis zu 30 % übersteigenden Reparaturaufwands zu, sofern der Geschädigte den Zustand seines Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen. Wird ein fabrikneues Fahrzeug erheblich beschädigt mit der Folge, dass es trotz Durchführung einer fachgerechten Reparatur den Charakter der Neuwertigkeit verliert, kann der Geschädigte ausnahmsweise die im Vergleich zum Reparaturaufwand höheren Kosten für die Beschaffung eines Neuwagens beanspruchen. Nach Rechtsprechung des BGH sind Fahrzeuge mit einer Fahrleistung bis zu 1.000 km als fabrikneu anzusehen. Der Geschädigte kann grundsätzlich frei wählen zwischen der Reparatur des Unfallfahrzeugs und der Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Er ist grundsätzlich auch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadenausgleich verlangen kann. Allerdings gebietet das Wirtschaftlichkeitspostulat dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen. Nach Anwendung dieser Grundsätze war für die Urteilsfindung im vorliegenden Fall die Beantwortung der umstrittenen Frage entscheidend, ob der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der für die Beschaffung eines Neufahrzeugs erforderlichen Kosten voraussetze, dass der Geschädigte auch tatsächlich ein Ersatzfahrzeug kaufe oder er auch Anspruch auf Ersatz fiktiver Neuanschaffungskosten habe. Die Richter verneinten einen solchen Ersatzanspruch rein fiktiver Neuanschaffungskosten. Da sich die Klägerin im zu entscheidenden Fall kein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft habe, fehle es an einer Anspruchsvoraussetzung für die geltend gemachte Neupreisentschädigung.
