Urteil: »Extrem langsam: Warnblinkanlage einschalten«
OLG Düsseldorf, Aktenzeichen: 14 U 53/98, (BGH, VI ZR 334/98, DAR 1999, 543 – Urteil vom 10.02.2000
Extrem langsame Fahrzeuge müssen die Warnblinkanlage einschalten. Sonst muss er sich im Falle eines Unfalls eine Mitschuld anrechnen lassen. Die Revision eines entsprechenden Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) hat jetzt der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein – DAV) veröffentlicht. Der Fall: Im Winter war der Kläger mit seinem Fahrzeug um kurz nach 6 Uhr morgens auf dem Weg zur Arbeit. Da tauchte plötzlich vor ihm wie aus dem Nichts ein Bagger auf, der mit 6 km/h über die Straße zu einer Baustelle schlich. Jeder Bremsversuch war zwecklos. Das Auto prallte mit voller Wucht auf die hinten am Bagger befindliche Schiebeschaufel. Der Fahrer wurde schwer verletzt. Wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mehreren zehntausend DM verklagte er den Fahrer des Baggers. Dieser wandte vor Gericht ein, der Unfall wäre nicht geschehen, hätte der PKW-Fahrer besser aufgepasst. Dagegen meinten die Richter. Dem Maschinenfahrer sei vorzuwerfen, dass er die Warnblinkanlage nicht eingeschaltet habe, um auf die von dem Bagger ausgehende Gefahr aufmerksam zu machen. Dies sei erst recht nach der Änderung der Straßenverkehrsordnung vom Sommer 1997 geboten, wonach ausdrücklich das Einschalten der Warnblinkanlage bei besonders langsamer Fahrt rechtlich vorgesehen sei. Zwar sei dem Kläger entgegenzuhalten, dass ein umsichtiger Autofahrer jederzeit mit Hindernissen oder besonders langsamen Fahrzeugen rechnen muss. Das könne und dürfe hier aber nicht zu einer Minderung oder gar zu einem Ausschluss der Haftung führen. Nach Ansicht der Richter kommt die langsame Geschwindigkeit des Baggers einem Liegenbleiben gleich. Bauartbedingt, verstärkt durch die hinten angebrachte Schaufel, gehe überdies von der Baumaschine eine so große Gefahr aus, dass erst recht der Sicherungscharakter im Vordergrund stehe. Der Baggerfahrer hätte auch mit den winterlichen Straßenverhältnissen und der Dunkelheit rechnen müssen. Genauso sah es wohl auch der Bundesgerichtshof (BGH), der die Revision des Baggerfahrers abgelehnt hat .
