Verkehrsanwälte.

Urteil: »Haftung für durch Zuruf verursachten Kinderunfall«

Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen: 27 U 22/97 – Urteil vom 30.10.1997

Hamm(DAV). Ein Erwachsener, der durch einen Zuruf bewirkt, daß ein Kind unachtsam auf die Straße läuft, haftet für die Folgen einen daraus resultierenden Verkehrsunfalls. dies entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil, das die Verkehrsrechts- Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein – DAV) veröffentlicht haben. Ein vierjähriger, hyperaktiver Junge war mit seiner Kindergartengruppe und drei Betreuerinnen auf dem Bürgersteig unterwegs. Von der anderen Straßenseite her rief ihm eine Frau, die den Jungen gut kannte, etwas zu. Daraufhin lief er plötzlich auf die Straße, wurde von einem Auto erfaßt und erlitt einen Oberschenkelbruch. Das Gericht verurteilte die Frau zu vollem Schadensersatz und zur Zahlung eines Schmerzensgelds von 6000 DM. Es stellte fest, die Beklagte habe fahrlässig gehandelt: Sie habe damit rechnen müssen, daß aus dem Zuruf eine gefährliche Situation entstehen könne, zumal ihr die Hyperaktivität des Jungen bekannt gewesen sei. Generell entspreche es dem »Wissensstand eines jeden verständigen Erwachsenen«, daß ein vierjähriges Kind auf den Zuruf einer ihm bekannten Person über die Straße laufen könne. Dies gelte für den vorliegenden Fall umso mehr, als die Klägerin gesehen habe, daß das Kind im fraglichen Moment nicht an der Hand einer Betreuerin war, sondern auf einem von ihr geschobenen Dreirad saß.

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