Verkehrsanwälte.

Urteil: »Oktoberfestzeit: Verkehrsteilnehmer müssen Fahrverhalten anpassen«

AG München, Aktenzeichen: 331 C 22085/07 – Urteil vom 09.06.2009

Ein Verkehrsteilnehmer muss zur Oktoberfestzeit seine Geschwindigkeit auf den Straßen rund um das Fest den Gegebenheiten anpassen. Kommt es zu einem Unfall trägt er sonst ein 50-prozentiges Mitverschulden am Unfall. Während des Oktoberfestes ist stets eine Menge Betrunkener unterwegs, bei denen nicht immer erwartet werden kann, dass sie sich an die Verkehrsregeln halten. Dies entschied das Amtsgericht (AG) München, wie jetzt die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) veröffentlichten. Eine Motorradfahrerin fuhr während der Wiesn 2006 um Mitternacht mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h, als ein angetrunkener Oktoberfestbesucher bei Rot direkt vor ihr Motorrad lief. Sie stürzte, wodurch sie mehrere Verletzungen erlitt. Auch das Motorrad wurde beschädigt. Insgesamt betrug der Sachschaden rund 2.500 Euro. Den wollte sie vom Schadensverursacher ersetzt bekommen, genauso wie 1.000 Euro Schmerzensgeld. Der Wiesn-Besucher weigerte sich zu zahlen. Er sei bei Grünlicht auf die Kreuzung gegangen. Ein Freund habe ihm etwas zugerufen, er habe sich umgedreht, dabei müsse die Ampel von grün auf rot gesprungen sein. Die Motorradfahrerin sei sofort losgefahren, ohne auf ihn zu achten. Der zuständige Richter beim AG München sprach der Motorradfahrerin nun die Hälfte des Sachschadens zu. Der Fußgänger sei zur Hälfte schuld, weil er die Strasse nicht zügig überquert habe. Er habe angehalten und sich zu seinem Bekannten umgewandt und so ein Hindernis auf der Strasse gebildet. Aber auch die Motorradfahrerin trage eine Mitschuld am Unfall. Zur Oktoberfestzeit seien nächtens amtsbekannt größere Mengen Betrunkener unterwegs, bei denen nicht immer erwartet werden könne, dass sie die Verkehrsregeln einhalten. Die Motorradfahrerin hätte daher ihre Geschwindigkeit anpassen müssen. Unter Berücksichtigung dieses Mitverschuldens habe sie auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

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