Urteil: »Panikbremsung – Auffahrender nicht immer Schuld«
AG München, Aktenzeichen: 345 C 10019/01 – Urteil vom 24.02.2002
Wenn an einer »grünen« Ampel ein Autofahrer ohne jeden erkennbaren Grund plötzlich abbremst, trifft den Fahrer des nachfolgenden Autos bei einem Auffahrunfall in der Regel keine Schuld. Dies hat das Amtsgericht (AG) München in einem rechtskräftigen Urteil entschieden, wie die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) berichten. In dem Fall waren mehrere Autos an einer Kreuzung auf der Linksabbiegerspur losgefahren, als für sie die Ampel auf »Grün« gesprungen war. Der Fahrer des ersten Wagens machte plötzlich eine Vollbremsung, weil die Ampel für den Geradeaus-Verkehr auf »Rot« umgeschaltet hatte und er dachte, dies gelte auch für die Abbiegespur. Der Wagen dahinter fuhr auf. Für dessen Fahrer sei das Bremsmanöver völlig unvorhersehbar und damit ein »unabwendbares Ereignis« gewesen, entschied das Gericht, das dem Vorausfahrenden ein 100-prozentiges Verschulden an der Kollision anlastete. Zwar sei der Hintermann objektiv mit zu geringem Abstand hinter dem anderen Wagen hergefahren. »dies ist jedoch im Großstadtverkehr zulässig, weil an einer Ampel so angefahren werden darf, wie die Fahrzeug stehen – sonst würde die Grünphase nicht ausgenutzt und der Verkehr behindert«, hieß es in dem Urteil.
