Urteil: »Parken ist nur Kunden erlaubt«
LG Magdeburg, Aktenzeichen: 1 S 70/08 – Urteil vom 08.07.2008
Wer sein Auto unberechtigt auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums parkt, muss die Abschleppkosten bezahlen. Dies hat das Landgericht (LG) Magdeburg entschieden. tWie die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) informieren, blieb damit ein Autobesitzer, der die bereits gezahlten Kosten in Höhe von 165 Euro zurückverlangte, mit seiner Klage auch vor dem Landgericht in 2. Instanz erfolglos. Der Kläger parkte seinen PKW auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums, wo zu diesem Zeitpunkt eine Veranstaltung stattfand. Der Parkplatzbesitzer hatte eine große Tafel angebracht auf der stand, dass das Parken nur für Kunden für die Dauer von 1 ½ Stunden im Zeitraum von 6.00 bis 21.00 Uhr unter Verwendung einer Parkscheibe gestattet sei. Es erfolgte auch der Hinweis, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden. Das Fahrzeug, in dem keine Parkscheibe ausgelegt war, wurde gegen 19.00 abgeschleppt. Erst beinahe vier Stunden später löste der Kläger sein Fahrzeug beim Abschleppunternehmen aus. Die Rückerstattung dieser Kosten wollte der Autofahrer mit seiner Klage erreichen. Das LG lehnte die Forderung allerdings ab und führte aus, dass der Besitzer des Parkplatzes berechtigt ist, im Wege des Selbsthilferechtes (§ 859 BGB) unberechtigt parkende Fahrzeuge zu entfernen. Der Besitzer muss nicht abwägen, ob ein Abschleppen verhältnismäßig ist. Ein Abschleppen wäre nur dann rechtswidrig, wenn hierdurch der Fahrzeughalter schikaniert würde. Der PKW Halter hat jedoch im Prozess keine Umstände für einen derartigen Verstoß gegen das Schikaneverbot vorgetragen. Der Besitzer des Parkplatzes ist auch berechtigt, mit der Parkplatzüberwachung und dem Entfernen der Falschparker ein Abschleppunternehmen generell und nicht nur im Einzelfall zu beauftragen. Es muss nur sichergestellt werden, dass der Besitzer des Parkplatzes dem Abschleppunternehmen die Voraussetzungen, unter denen abgeschleppt werden darf, genau vorgibt.
