Urteil: »Schadensersatz bei Gefälligkeitsfahrt«
OLG Hamm, Aktenzeichen: 13 U 34/07 – Urteil vom 14.05.2007
Bei einem Unfall während einer sogenannten Gefälligkeitsfahrt haftet der Fahrer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervor, das die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) veröffentlicht haben. In der Urteilsbegründung betonte das OLG, dass gerade bei unentgeltlichen Fahrten könne der Fahrer im Grundsatz von einem "stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit" ausgehen könne. Geschädigte Mitfahrer könnten also nur in Ausnahmefällen Ansprüche erheben. Das Oberlandesgericht wies in dem verhandelten Fall eine Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage ab. Der Kläger nahm anlässlich eines Junggesellenabschieds auf dem Anhänger einer einachsigen Zugmaschine Platz. Bei einer kurzen Rast hatte der Fahrer die Zugmaschine verlassen. Der Traktor setzte sich in Bewegung und fuhr eine Böschung hinunter. Der Anhänger überschlug sich, und der Kläger wurde schwer verletzt. Die Richter sahen für die Klage aber keine Rechtsgrundlage, denn dem Geschädigten hätten die bestehenden Gefahren bewusst sein müssen. Während einer freiwilligen und kostenlosen Mitfahrt könne ein stillschweigend vereinbarter Haftungsausschluss angenommen werden. Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Fahrers lägen somit nicht vor.
