Verkehrsanwälte.

Urteil: »Schmerzensgeld nur bei schuldhaftem Verhalten«

OLG Schleswig, Aktenzeichen: 9 U 89/96 – Urteil vom 10.11.1999

Bei Unfällen mit Kindern muss einem Autofahrer ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden können, um eine Schmerzensgeldforderung zu begründen. Zwar kennt das deutsche Recht im Straßenverkehr die sogenannte Gefährdungshaftung des Autofahrers, wegen der grundsätzlichen Gefährlichkeit von Kraftfahrzeugen, sie reicht jedoch laut einem jetzt veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig für einen Schmerzensgeldanspruch nicht aus. Im vorliegenden Fall fuhr ein Autofahrer durch ein Wohngebiet einer Kleinstadt. Er hielt sich an das dort geltende Tempolimit von 30 km/h. Spielende Kinder waren nicht zu sehen. Doch plötzlich lief ein 5-jähriges Mädchen auf die Straße, um einen Ball zu fangen. Trotz Vollbremsung wurde das Kind vom Auto erfasst und verletzt. Die Eltern verklagten den Autofahrer und seine Haftpflichtversicherung auf Schmerzensgeld. Die Klage wurde allerdings von den Richtern in Schleswig abgewiesen. Die Begründung: Ein Anspruch auf Schmerzensgeld setzt ein unsorgfältiges, vorwerfbares, schuldhaftes Verhalten des Autofahrers voraus. Dies sei aber im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Eine besondere Sorgfaltspflicht hätte der Autofahrer nur dann gehabt, wenn er zum Unfallzeitpunkt mit Kindern auf der Straße hätte rechnen müssen. Genau hiervon konnte aber objektiv nicht ausgegangen werden, weshalb über die mögliche Gefährdungshaftung hinaus ein persönlicher Vorwurf nicht gemacht wurde.

Navigation

Forum Schildern Sie uns Ihr Problem. Wir helfen!