Urteil: »Unfall-Haftung bei erkennbaren Hindernissen«
OLG Zweibrücken, Aktenzeichen: 1 U 168/98 – Urteil vom 20.03.2000
Eine Gemeinde muss grundsätzlich nicht haften, wenn ein Bürger über einen deutlich sichtbaren Kanaldeckel stürzt und sich dabei verletzt. Dies geht aus einem Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hervor. Dieses veröffentlichten die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein – DAV). Nach Auffassung der Richter trifft den Bürger, wenn er über einen Kanaldeckel stürzt, in diesen Fällen regelmäßig ein hohes Eigenverschulden. Somit spiele eine mögliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde keine Rolle mehr. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatzklage einer Frau ab. Die Klägerin war über einen Kanaldeckel gestürzt, der etwa 4,5 Zentimeter über das Niveau des Verbundpflasters hinausragte. Das Landgericht Frankenthal hatte in erster Instanz der Klägerin Recht gegeben und entschieden, die Gemeinde habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Demgegenüber verwies auf das OLG auf eine in der Rechtsprechung sich immer mehr durchsetzende Tendenz, wonach die Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen wieder stärker betont werden sollte. Vom Bürger könne danach jedenfalls die Sorgfalt verlangt werden, die erforderlich sei, um deutlich sichtbare Hindernisse auch erkennen zu können. Hier habe es sich um ein deutlich sichtbares Hindernis gehandelt. Daher sei die vom Landgericht angenommene Verletzung der Verkehrssicherungspflicht schon fraglich. In jedem Fall aber treffe die Klägerin ein so erhebliches Eigenverschulden, dass eine Haftung der Gemeinde entfalle. OLG Zweibrücken, AZ: 1 U 168/98, vom 28.o2.'oo
