Verkehrsanwälte.

Urteil: »Unfallreparaturkosten ohne Gewinnmaximierung«

BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: VI ZR 192/05 – Urteil vom 23.05.2006

Der Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten für einen Unfallwagen ist begrenzt. Zwar kann ein geschädigter Autofahrer grundsätzlich die geschätzte Reparaturkosten verlangen, wenn er auf eine Reparatur verzichtet, verkauft er allerdings sein kaputtes Auto innerhalb eines halben Jahres nach einem Unfall, stehen ihm diese von einem Sachverständigen veranschlagten Kosten nicht zu. Das entschied das Bundesgerichtshof (BGH) Karlsruhe in einem jetzt durch die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) veröffentlichten Urteil. Der Geschädigte könne dann lediglich das Geld für die Ersatzbeschaffung verlangen, auch wenn die Reparaturkosten höher gewesen wären, stellte dder VI. Zivilsenat damit klar. Damit wies der BGH die Klage eines Autofahrers ab, dessen Wagen nach einem Unfall fahrbar geblieben war. Ein Gutachter schätzte die Reparatur auf rund 3.200 Euro. Der Fahrer verzichtete auf die Instandsetzung, fuhr den Wagen zunächst weiter und verkaufte ihn vier Monate später. Die Versicherung überwies ihm 1.600 Euro – die Differenz zwischen Wiederbeschaffungskosten und Restwert. Daraufhin verklagte der Mann die Versicherung auf die Zahlung weiterer 1.600 Euro. Diese Forderung lehnte der BGH nun in letzter Instanz ab: Der Geschädigte dürfe an dem Unfall nicht verdienen. Zwar sei eine tatsächliche Reparatur nicht Voraussetzung für einen Anspruch auf die Kosten der Instandsetzung, denn in der Reparaturbedürftigkeit schlage sich die Einbuße nieder, die sein Vermögen durch den Unfall erlitten habe. Ob er das Geld für die Reparatur einsetze, sei seine Entscheidung. Voraussetzung ist laut BGH allerdings, dass er den Wagen weiter nutzt. Behält er den Wagen mindestens sechs Monate, dann zeigt er damit dem Gericht zufolge sein »ernsthaftes Interesse« an der weiteren Nutzung. Verkauft er das Auto vorher, dann bekommt er nur das Geld für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs, von dem der Restwert des Unfallwagens abgezogen wird.

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