Urteil: »Ungünstigere Schadensfreiheitsklasse ist hinzunehmen«
LG Coburg, Aktenzeichen: 32 S 15/09 – Urteil vom 25.05.2009
Die Kfz-Haftpflichtversicherung darf auch gegen den Willen ihres Versicherungsnehmers den Schaden eines Unfallgegners begleichen, so lange die Regulierung nicht unsachgemäß und willkürlich ist. Dass der Schadensfreiheitsrabatt darunter leidet, hat der Versicherungsnehmer dann hinzunehmen. Das entschied das Landgericht (LG) Coburg nach einer Mitteilung der Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV). Die klagende Versicherungsnehmerin war auf ein bremsendes Taxi aufgefahren. So teilte sie dies ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung mit. Etwa einen Monat später meldete sich für sie ein Rechtsanwalt bei der Versicherung, der ausführte, die Klägerin habe den Unfall nicht verschuldet und sprach in ihrem Auftrag ein Regulierungsverbot aus. Gleichwohl ersetzte die Beklagte dem Unfallgegner (Taxiunternehmen) dessen Schaden und stufte die Klägerin in eine ungünstigere Schadensfreiheitsklasse ein. Die hielt das für unrichtig und klagte gegen die Rückstufung. Ohne Erfolg, denn Amts (AG)- und LG gaben der Versicherung Recht. Als Pflichtversicherung muss die Beklagte begründete Schadensersatzansprüche von Unfallgegnern befriedigen und unbegründete abwehren. Bei der Beurteilung hat sie einen weiten Ermessensspielraum. Nachdem der Anscheinsbeweis gegen die Klägerin als Auffahrende sprach, war die Regulierung keinesfalls unsachgemäß oder willkürlich. Daran ändert auch das Regulierungsverbot nichts.
