Urteil: »Versicherungsschutz entfällt bei Unfall durch alkoholbedingter Bewußtseinsstörung«
OLG Braunschweig – Urteil vom 18.11.1997
In der Unfallversicherung entfällt ein bestehender Versicherungsschutz dann, wenn der Unfall durch eine alkoholbedingte Bewußtseinsstörung herbeigeführt wurde. Bei Fußgängern wird eine derartige Bewußtseinsstörung in der Regel ab 2 Promille angenommen. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat nunmehr aber auch entschieden, daß auch bei einer unter 2 Promille liegenden Blutalkoholkonzentration unter Umständen eine alkoholbedingte Bewußtseinsstörung bereits vorliegen kann. Einen derartigen Fall hat das Oberlandesgericht angenommen, als ein Fußgänger mit einem PKW in einen Unfall verwickelt wurde. Der Fußgänger wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,71 Promille auf. Er schwankte vor dem Unfall erheblich und ging auf der rechten Fahrbahn mit einem Abstand von 1,80 m zum rechten Fahrbahnrand.
