Urteil: »Wendemanöver trotz herannahender Straßenbahn«
OLG Brandenburg, Aktenzeichen: 12 U 145/08 – Urteil vom 26.02.2009
Das Überqueren von in Fahrtrichtung längs verlegten Schienen verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung, wenn derjenige, der die Schienen überquert, damit zu rechnen hat, dass er wegen Gegenverkehrs längere Zeit warten muss und eine zwischenzeitlich herangefahrene Straßenbahn behindert wird. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) entschieden, so die Mitteilung der Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV). Eine Autofahrerin wollte wenden und musste dabei auf den in der Mitte der Straße verlaufenden Straßenbahnschienen warten, um den Gegenverkehr durchzulassen. Es kam zum Unfall mit einer von hinten heranfahrenden Straßenbahn. Der Halter des Fahrzeugs verklagte daraufhin die Verkehrsbetriebe auf Schadensersatz. Die Verkehrbetriebe haben im selben Prozess im Gegenzug ihrerseits ihn, die Fahrerin und seine Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht Potsdam hat den wechselseitigen Klagen teilweise stattgegeben. Es ging dabei von einem gleich hohen Verschuldensanteil der Autofahrerin und des Straßenbahnfahrers aus. Dagegen haben die Verkehrsbetriebe Berufung zum OLG eingelegt. Die Richter des OLG haben demnach den Verkehrsbetrieben teilweise Recht gegeben und das Verschulden des Straßenbahnführers bei nur 30 Prozent und im übrigen bei der Autofahrerin gesehen. Zur Begründung hat das OLG ausgeführt, das Überqueren von in Fahrtrichtung längs verlegten Schienen verstoße gegen die Straßenverkehrsordnung, wenn derjenige, der die Schienen überquere, damit zu rechnen habe, dass er wegen Gegenverkehrs längere Zeit warten müsse und eine zwischenzeitlich herangefahrene Straßenbahn behindern werde. Die Fahrerin habe bei Beginn des Wendemanövers sowohl die Straßenbahn als auch den Gegenverkehr gesehen. Sie habe deshalb mit der Annäherung der Straßenbahn rechnen müssen. Dem Straßenbahnführer sei dagegen ein Verkehrsverstoß nicht nachzuweisen. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass ein vor der Straßenbahn fahrender Pkw ein gefahrträchtiges Wendemanöver bei Gegenverkehr durchführen werde. Da aber auch nicht nachweisbar sei, dass die Autofahrerin sehr dicht vor der Straßenbahn auf die Schienen gefahren sei, treffe sie nicht das alleinige Verschulden.
