Verkehrsanwälte.

Urteil: »Gebrauchtwagen-Garantie nicht abhängig von Inspektionen«

BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: VIII ZR 251/06 – Urteil vom 17.10.2007

Vertragsklausel in Formularverträgen über eine Kfz-Reparaturkostengarantie dürfen keinen uneingeschränkten Leistungsausschluss für den Fall vorsehen, dass der Kunde bestimmte Inspektionsintervalle nicht einhält. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe machen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) aufmerksam. Solche Verträge schließen die Leistungspflicht des Garantiegebers ohne Rücksicht darauf aus, ob der festgestellte Mangel etwas mit der versäumten Wartung zu tun hat. Dies benachteilige den Kunden unangemessen, so der BGH. Im konkreten Fall ging es um einen viereinhalb Jahre alten Geländewagen, der beim Verkauf rund 71.000 Kilometer gelaufen war. Als acht Monate später ein Schaden an der Kurbelwelle auftrat, zeigte der Tacho fast 87.000 Kilometer. Die im Vertrag nach 15.000 Kilometern vorgesehene Inspektion hätte damit genau 827 Kilometer früher vorgenommen werden müssen. Ob dies jedoch zu dem Kurbelwellenschaden geführt hatte, blieb ungeklärt. Das Unternehmen, mit dem der Käufer die Reparaturkostenversicherung abgeschlossen hatte, wollte nicht zahlen, weil Garantieleistungen laut Vertrag von der Einhaltung der Inspektionsintervalle abhingen. Der BGH erklärte dagegen diesen Garantieausschluss für komplett unwirksam, wie schon zuvor das Landgericht (LG) im bayerischen Ansbach. Die Versicherung hatte geltend gemacht, es drohten zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen über die Frage, ob der versäumte Wartungstermin die Ursache für den Mangel sei. Ein Einwand, der den BGH nicht überzeugte: Der Versicherung sei es nicht verwehrt, dem Kunden die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass die zu späte Wartung nichts mit dem Schaden zu tun habe. Verbraucher haben zudem beim Kauf eines Gebrauchtwagens vom Autohändler auch ohne vertragliche Garantie einen gesetzlichenGewährleistungsanspruch, so der BGH weiter. Der Händler hafte für Fehler mindestens ein Jahr lang. Dies sei eine Bestimmung, die nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden kann.

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