Anbahnung eines Werkstattauftrages.
Als »Kostenvoranschlag« bezeichnet man die unverbindliche oder verbindliche fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten einer Reparatur im Rahmen der Anbahnung eines Werkstattauftrages. Das Gesetz sieht vor, dass ein Kostenvoranschlag der Werkstatt »im Zweifel« nicht zu vergüten ist.
Es ist demnach zulässig, dass die Werkstatt für den Kostenvoranschlag eine Vergütung verlangt, wenn sie dies mit dem Kunden vereinbart hat.
Wenn keine Vereinbarung über die Vergütung getroffen wurde oder die Vergütungspflichtigkeit zweifelhaft ist, steht der Werkstatt auch für aufwendige Kostenvoranschläge keine Vergütung zu. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich. Jedoch kann Verbindlichkeit, zum Beispiel in Form einer »Garantie« der Werkstatt vereinbart werden. Dann ist die Werkstatt an die gegebene Zusage gebunden.
Tipp: Wenn ein unverbindlicher Kostenvoranschlag der Reparatur zugrunde gelegt wurde, ist die Werkstatt verpflichtet, dem Kunden unverzüglich anzuzeigen, falls eine »wesentliche Überschreitung« des Kostenvoranschlages zu erwarten ist.
Was als »wesentliche« Überschreitung anzusehen ist, kann nicht schematisch bestimmt werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Am besten fragen Sie Ihren Verkehrsanwalt. Als grobe Richtschnur kann dienen: Beträge von mehr als 15 % des Kostenanschlags sind als wesentliche Überschreitung anzusehen.
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